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Gebührenerstattung

Präventive Kurse werden nach § 20 SGB V bis zu 100% von der Krankenkasse erstattet. Fragen Sie bitte vor Kursbeginn Ihre Krankenkasse , ob sie sich an den Kosten beteiligt.

§ 20 Sozialgesetzbuch V [SGB] - Prävention und Selbsthilfe

Die gesetzlichen Krankenkassen bezuschussen Präventionsangebote bis zu 100% der Kursgebühr. Dabei werden Präventionsangebote aus den Bereichen Bewegung, Entspannung und Ernährung eigenständig und unabhängig voneinander bezuschusst.

Die Grundlage der Bezuschussung bildet der § 20 SGB V - Prävention und Selbsthilfe. Auch die betriebliche Gesundheitsförderung wird zu einem Teil von den Krankenkassen getragen.

Zur weiteren inhaltlichen Erläuterung verweist Sport-Bartosch auf folgende Seiten:

  • Sozialgesetzbuch V Buch § 20 - Prävention und Selbsthilfe mehr
  • Gemeinsame und einheitliche Handlungsfelder und Kriterien der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Umsetzung von § 20 Abs. 1 und 2 SGB V vom 21. Juni 2000 in der Fassung vom 10. Dezember 2014 mehr